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Allgemeine Mietbedingungen Franky’s Oldtimer Verleih

Allgemeine Mietbedingungen gültig ab 01/2024

§ 1 Reservierung

 

Von Franky’s Oldtimer Verleih bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen 5 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

 

 

§ 2 Fahrzeugübernahme

 

1. Das Fahrzeug kann nur zum vereinbarten Zeitpunkt übernommen werden.

 

2. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen.

 

3. Hinsichtlich des Alters und des Besitzes der jeweils in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen. Mind. Alter 23 Jahre sowie mind. 2 Jahre in Besitz einer Fahrerlaubnis.

 

4. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. - bei Firmenkunden - von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung am Abholstandort eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Original-Führerscheins etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.

 

5. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

 

6. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

 

7. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

• zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

• für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

• zur gewerblichen Personenbeförderung,

• zur Weitervermietung,

• zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

 

8. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

 

9. Eine Auslandsnutzung ist untersagt.

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§ 3 Fahrzeugrücknahme

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

 

2. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

 

3. Das Fahrzeug kann nur zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.

 

4. Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 Kilometern pro Tag, wobei der Mieter und der Vermieter das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.

 

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

6. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern 1. bis 5. dieses Abschnitts J folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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§ 4 Mietpreise

 

1. Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter, eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basissatz.

 

2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und ggf. Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Bearbeitung von Mautgebühren und Bußgeldern, Zubehör/Extras wie z.B. Schneeketten, Navigationsgerät, Dachboxen, etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

 

3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

 

4. Der Mieter ist verpflichtet vor Beginn der Mietzeit eine Kaution als Sicherheit von 1000,00 Euro, zu leisten. Die Kaution ist per Kreditkartenreservierung zu hinterlegen.

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§ 5 Kraftstoff

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Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Es werden die Kraftstoffkosten und eine Tankpauschale von 5,00 EUR unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.

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§ 6 Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

 

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

 

2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 75 EUR beauftragen.

 

3. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.

 

4. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen hat der Mieter die Kosten von Nachfüllflüssigkeiten (AdBlue, Scheibenreiniger, Scheibenfrostschutz, Nachfüllöl) selbst zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

 

5. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

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§ 7 Versicherung

 

Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen“ (ABVVS) sowie den „Zusatzbedingungen zu den ABVVS“ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung € 100 Mio. Bei Personenschäden € 15 Mio. je geschädigte Person.

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§ 8 Haftung des Mieters/ Unfall/ Diebstahl/ Anzeigenpflicht/ Glasschaden

 

1. Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung.

 

2. Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden.

 

3. Bei Glasbruch haftet der Mieter eingeschränkt mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR.

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4. Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter berechtigt, den Freistellungsanspruch gegenüber dem Mieter in einem der Schwere dessen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z. B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) – vgl. hier § 2 – oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z. B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.

 

5. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter schriftlich zu unterrichten, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindliche Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sogfältig und wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

 

6. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

 

7. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 17,85EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

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§ 9 Haftung des Vermieters

 

1. Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

 

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

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§10 Ersatzfahrzeug

 

1. Für den Zeitraum der erforderlichen Wartungs- und Verschleißarbeiten steht dem Mieter kein kostenloses Ersatzfahrzeug zu.

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§ 11 Kündigung

 

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

 

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters

• nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,

• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

• unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

• Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

• die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

 

2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

 

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

• ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;

• der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;

• der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;

• mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;

• ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

 

3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin

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§ 12 Einzugsermächtigung des Mieters

 

1. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

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§ 13 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform

 

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abgeändert werden.

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§ 14 Datenschutzklausel/ Fahrzeugortung

 

1. Der Vermieter ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung erhoben,verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung und der Bonitätsprüfung, den Betreiber des Mautsystems im Falle sowie im Falle an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

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2. Die Fahrzeuge von Franky’s Oldtimer Verleih sind mit einer Technik ausgestattet, die für den Halter die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben werden gespeichert und dienen dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte. Bei Fahrzeugmissbrauch werden die gespeicherten Daten an einsprechende Stellen übertragen.

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§ 15 Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

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§ 16 Gerichtstand

 

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist, b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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§ 17 Abstellort

 

1. Wenn das Fahrzeug über Nacht gemietet wird, ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug trocken in einer Abschließbaren Garage unterzustellen.

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